Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
discontinue.dev MAS GmbH – „Discontinue“ KI-Operations-Plattform für Hotels
Version 4.6 · Stand: 12. September 2026
Hinweis: Diese AGB sind für ein B2B-SaaS-Angebot konzipiert und richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG (Hotelbetriebe und gewerbliche Kunden).
§ 1 Geltungsbereich und Anbieter
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Nutzung der Software-as-a-Service-Plattform Discontinue („Plattform“, „Dienst“) durch den Kunden.
(2) Anbieter und Vertragspartner ist:
discontinue.dev MAS GmbH
Bruno-Marek-Allee 5, 1020 Wien, Österreich
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien · Firmenbuchnummer: FN 680165 v
UID: ATU83468178 · Geschäftsführer: Stefan Starflinger (selbständig vertretungsbefugt)
E-Mail: [email protected]
(nachfolgend „Discontinue“, „Anbieter“, „wir“)
(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 1 KSchG), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Dienst richtet sich nicht an Verbraucher.
(4) Die AGB gelten für alle Verträge über die Nutzung der Plattform. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringen.
(5) Diese AGB sind Bestandteil jedes Nutzungsvertrags und werden ergänzt durch den jeweiligen Nutzungs-/Freischaltungsvertrag (Bestellblatt) und den Auftragsverarbeitungsvertrag (DPA) gemäß Art. 28 DSGVO. Im Falle von Widersprüchen gilt die Rangfolge nach § 16.
§ 2 Begriffsbestimmungen
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Plattform / Dienst | Die unter discontinue.dev bereitgestellte KI-gestützte Operations-Plattform für Hotels samt Web-Oberfläche, APIs und Integrationen. |
| Kunde | Der Hotelbetrieb oder das Unternehmen, das den Dienst nutzt. |
| Nutzer | Vom Kunden berechtigte natürliche Personen (z. B. Hotelmitarbeiter), die auf die Plattform zugreifen. |
| Angebundenes System / Quellsystem | Das vom Kunden angebundene System (z. B. ein Property-Management-System), auf das die Plattform per OAuth zugreift. |
| Property | Eine im angebundenen System des Kunden angelegte Betriebseinheit (Hotelobjekt). Alle Properties des Kunden sind ohne gesonderte Gebühr inkludiert. |
| Report | Eine vom Kunden konfigurierte, automatisiert generierte und zugestellte Auswertung. |
| Agent | Eine vom Kunden konfigurierte, zeit- oder ereignisgesteuerte Automatisierung. |
| Plan (Tier) | Monatlich abgerechnetes Leistungspaket (derzeit Starter, Pro, Business; Enterprise als Custom-Vertrag), das die Kapazität an Workspaces, Agents, Reports und Report-Läufen je Monat setzt (§ 10 Abs. 2). Abrechnungseinheit der Grundgebühr. |
| Auswahlstufe (Modellstufe) | Eine von Discontinue benannte Leistungsklasse für die KI-Funktionen (z. B. nach Geschwindigkeit oder Leistungsfähigkeit), der Discontinue ein oder mehrere KI-Modelle eines in Anlage 1 zum DPA ausgewiesenen KI-Anbieters zuordnet (§ 4 Abs. 10). Die Bezeichnung beschreibt Leistungsklasse und Einsatzzweck, nicht das zugrunde liegende Modell. Eine Auswahlstufe kann eine EU-Kennzeichnung tragen (§ 4 Abs. 10). Auswahlstufen und ihre Sätze werden in der Plattform und in der Preisübersicht (§ 10 Abs. 4) ausgewiesen. Nicht zu verwechseln mit dem Plan (Tier). |
| Abrechnungskonto | Die Einheit, unter der das Abonnement geführt und abgerechnet wird; die Plan-Kapazitäten gelten gepoolt über alle Workspaces des Abrechnungskontos. |
| Workspace | Eine Arbeitsumgebung innerhalb des Abrechnungskontos; die Zahl der Workspaces ergibt sich aus dem gewählten Plan. |
| Agent-Slot | Kapazität für einen aktiven Agent; die Zahl der inkludierten Slots ergibt sich aus dem gewählten Plan. Entwurfs-Agents belegen keinen Slot. |
| Agent-Lauf (Agent-Run) | Eine einzelne Ausführung eines Agents; guthabenwirksame Nutzungseinheit. |
| Report-Lauf | Eine planmäßige Ausführung eines Reports samt Zustellung; im Plan enthalten und nicht guthabenwirksam. |
| KI-Run-Trace | Das vollständige Protokoll eines KI-Laufs (Builder, Agent-Lauf, Chat, Validierung): Auslöser, System-Prompt-Snapshot, Werkzeugaufrufe mit Parametern und Ergebnissen, eingesetztes Modell, Verbrauch, Zustellungen, Fehler. |
| Lauf-Protokoll (deterministisch) | Das Protokoll eines planmäßigen Report-Laufs: Auslöser, Status und Zeiten, gerendertes Ergebnis, Datenabdeckung, Zustellungen, Fehler. Ein System-Prompt, ein Modell und ein Verbrauch werden nicht protokolliert, weil kein KI-Modell beteiligt ist. |
| Builder | Die KI-gestützte Erstellung und Bearbeitung von Reports und Agents; im Plan enthalten und nicht guthabenwirksam. |
| KI-Verarbeitungsweg (Agenten-Stack) | Die für die betreffende Nutzung maßgebliche Kombination aus Agenten-Ausführungs- und Orchestrierungsumgebung und angebundenem KI-Anbieter. Die Plattform kann alternative Verarbeitungswege anbieten, insbesondere einen selbst gehosteten Agenten-Stack (Ausführung und Orchestrierung in der von Discontinue kontrollierten Umgebung; Modellzugang an die in Anlage 1 zum DPA im Register ausgewiesenen Modellanbieter, für Auswahlstufen mit EU-Kennzeichnung ausschließlich über den dort ausgewiesenen EU-Endpunkt des KI-Gateways) und den Verarbeitungsweg über den in Anlage 1 zum DPA ausgewiesenen KI-Anbieter; dieser Weg kann eine vom KI-Anbieter verwaltete Agenten-Ausführungsumgebung einschließlich Sitzungsverwaltung umfassen (Einzelheiten: Anlage 1). Maßgeblich für die beteiligten Anbieter ist die jeweils aktuelle Sub-Processor-Liste. |
| KI-Guthaben (Prepaid) | Vom Kunden vorab in Euro aufgeladenes Guthaben, aus dem die guthabenwirksamen Leistungen (Chat-Konversationen und Agent-Läufe) abgebucht werden. |
| Freischaltung | Aktivierung des kostenpflichtigen Zugangs nach Anmeldung über die Warteliste. |
| DPA | Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. |
§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung
(1) Discontinue ist eine KI-gestützte Operations-Plattform für Hotels, die auf den vom Kunden angebundenen Quellsystemen aufsetzt. Der Kunde konfiguriert auf der Plattform eigenständig Reports und Agents, die auf seine eigenen Daten aus den angebundenen Systemen zugreifen.
(2) Der Leistungsumfang umfasst insbesondere:
- Reports: Erstellung strukturierter Auswertungen per natürlicher Sprache im Builder sowie planmäßige Ausführung und automatisierte Zustellung über die vom Kunden gewählten Kanäle (E-Mail, vom Kunden angebundene Chat-/Messaging-Dienste, Datei-Download); der planmäßige Lauf führt den im Builder festgelegten Plan deterministisch aus (§ 4 Abs. 1).
- Agents: zeit- oder ereignisgesteuerte Automatisierungen (Monitoring, Alerting, Vorbereitung von Maßnahmen) auf Basis von Daten aus den angebundenen Systemen.
- Knowledge Stack: KPI-Glossar (deterministische Berechnungen wie ADR, RevPAR, Occupancy), hotelspezifisches Wissen und Marketplace-Templates.
- Approval-Queue: menschliche Freigabe für alle schreibenden Vorgänge gegenüber den angebundenen Systemen.
(2a) Marketplace-Templates und KPI-Glossar. Marketplace-Templates sind unverbindliche Konfigurationsvorlagen. Übernimmt der Kunde eine Vorlage in seinen Workspace, wird sie zu seiner eigenen Konfiguration im Sinne des § 11 Abs. 2; er verantwortet ihre Eignung, ihre Parametrierung und ihren Einsatz. Discontinue schuldet insoweit, dass die unveränderte Vorlage im Zeitpunkt ihrer Übernahme technisch ausführbar ist und nach ihrer dokumentierten Zweckbestimmung keine nach § 8 Abs. 5 unzulässige Anwendung darstellt; für spätere Änderungen, die Parametrierung und abweichende Zwecke des Kunden gilt dies nicht. Die Pflichten von Discontinue als Anbieter nach der Verordnung (EU) 2024/1689 bleiben unberührt. An den vorbestehenden Bestandteilen einer Vorlage erwirbt der Kunde kein Eigentum; er erhält jedoch ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Recht, den aus einer übernommenen Vorlage entstandenen Prompt nach § 14a zu exportieren und außerhalb der Plattform für eigene Zwecke weiterzuverwenden.
Die im KPI-Glossar hinterlegten Berechnungsformeln sind dokumentierte Standardvoreinstellungen des Werkzeugs. Discontinue schuldet ihre formeltreue, reproduzierbare und dokumentierte Ausführung, nicht ihre fachliche Eignung für das Berichtswesen des einzelnen Kunden: Ob eine Kennzahldefinition den betrieblichen, vertraglichen oder rechnungslegungsbezogenen Vorgaben des Kunden entspricht, prüft dieser vor der Verwendung eigenverantwortlich. Die verwendeten Formeln werden in der Produktdokumentation beschrieben; diese Beschreibung dient der Erläuterung und ist nicht Vertragsinhalt.
(3) Die Plattform stellt Werkzeuge bereit, mit denen der Kunde eigene Inhalte erstellt. Discontinue erstellt nicht selbst die Reports oder Agents des Kunden und trifft keine geschäftlichen Entscheidungen für den Kunden.
(4) Die vertraglich geschuldete Leistung ergibt sich aus diesen AGB und dem Nutzungsvertrag. Die Produktdokumentation erläutert die Nutzung, ist aber nicht Vertragsinhalt und begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung; ausgenommen ist die Preisübersicht nach § 10 Abs. 4, die für die Höhe der verbrauchsabhängigen Sätze und deren Wirksamkeitsdaten maßgeblich ist. Wir entwickeln die Plattform laufend weiter und sind berechtigt, Funktionen zu ergänzen, zu verändern oder einzustellen, soweit der vertraglich geschuldete Kernnutzen erhalten bleibt (§ 16).
(5) Beta-Funktionen können als solche gekennzeichnet bereitgestellt werden. Sie werden „as is“ und ohne Gewährleistung zur Verfügung gestellt und können jederzeit geändert oder eingestellt werden.
§ 4 KI-gestützte Funktionen, Hinweise und menschliche Aufsicht
(1) Die Plattform nutzt Modelle künstlicher Intelligenz („KI“) zur Konfiguration von Reports und Agents, zur Ausführung von Agents sowie zur Strukturierung und Formulierung von Inhalten. Die KI-Verarbeitung findet im Builder, bei Agent-Läufen, im Chat und bei Validierungen statt. Ein planmäßiger Report-Lauf führt den im Builder festgelegten Plan deterministisch aus; dabei findet keine KI-Verarbeitung und keine Übermittlung an den KI-Anbieter statt. Discontinue setzt für die KI-Funktionen ein oder mehrere KI-Modelle bzw. -Anbieter sowie ein zugrunde liegendes Agenten-/Orchestrierungs-Framework ein und kann diese jederzeit ändern (Abs. 8). Welche KI-Anbieter eingesetzt werden, weist die Sub-Processor-Liste (Anlage 1 zum DPA) mit Identität, Standort, Verarbeitungszweck und Transferbasis aus; sie ist insoweit maßgeblich. Für alle eingesetzten Modelle gilt: es besteht eine Non-Training-Garantie. Zur Speicherung beim KI-Anbieter gilt: Bei den zustandslosen KI-Funktionen (Builder, Chat, Validierungen) beträgt die Speicherung grundsätzlich höchstens 30 Tage (ausschließlich zur Missbrauchserkennung), danach erfolgt automatische Löschung; die Bedingungen einzelner KI-Anbieter sehen von dieser Regelspeicherdauer Ausnahmen vor — etwa eine längere Aufbewahrung markierter Inhalte. Nutzt ein Verarbeitungsweg eine vom KI-Anbieter verwaltete Agenten-Umgebung, werden dort je Agent zusätzlich der Sitzungsverlauf und etwaige Aufgaben-Ressourcen für die Betriebsdauer des Agents gespeichert; sie werden gelöscht, wenn der Kunde den Agent löscht (Abs. 5). Die je Anbieter geltenden Fristen und Ausnahmen sind in der Sub-Processor-Liste ausgewiesen. Gesetzlich zwingende Aufbewahrungen und die Aufbewahrung zur Streitbeilegung bleiben unberührt. Ein KI-Anbieter wird nur eingesetzt, wenn er die vorgenannte Non-Training-Garantie und eine begrenzte Speicherdauer oder die jederzeitige Löschbarkeit der gespeicherten Inhalte durch Discontinue bzw. gleichwertige Garantien zusagt — vertraglich oder durch dokumentierte Festlegungen des Anbieters (veröffentlichte Anbieterdokumentation oder produktseitige Konfiguration mit Weisungscharakter). Einzelheiten ergeben sich aus dem DPA samt Anlagen und der Datenschutzerklärung.
(2) KI-generierte Inhalte können Fehler enthalten. Die in Reports dargestellten Datenwerte stammen aus den angebundenen Systemen (Live-Daten) und werden beim planmäßigen Lauf deterministisch nach dem im Builder festgelegten Plan berechnet; das KI-Element liegt in der Einrichtung im Builder (Auswahl der Abfragen, Strukturierung und Formulierung) sowie in den Ausgaben von Agent-Läufen, des Chats und der Validierungen. Der Kunde ist verpflichtet, geschäftskritische Zahlen und Ergebnisse vor einer darauf gestützten Entscheidung eigenverantwortlich zu prüfen. Discontinue übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung KI-generierter Ausgaben für einen bestimmten Zweck. Validierungen sind eine automatisierte Selbstprüfung des vom Kunden konfigurierten Agents gegen dessen eigene Konfiguration; sie sind kein inhaltliches Prüfurteil und keine Bestätigung durch Discontinue. Eine bestandene Validierung entbindet den Kunden nicht von seiner Prüfpflicht nach diesem Absatz.
(3) Übersicht des Datenflusses. Für die einzelnen Funktionen gilt:
| Funktion | KI-Verarbeitung | Übermittlung an den KI-Anbieter | Protokollierung |
|---|---|---|---|
| Builder (Erstellen/Bearbeiten von Reports und Agents) | ja | ja | KI-Run-Trace |
| Planmäßiger Report-Lauf und Zustellung | nein (deterministische Ausführung des im Builder festgelegten Plans) | nein | deterministisches Lauf-Protokoll |
| Agent-Lauf | ja | ja | KI-Run-Trace |
| Chat | ja | ja | KI-Run-Trace |
| Validierungen / Selbstprüfung von Agents | ja | ja | KI-Run-Trace |
(4) Schreibvorgänge und menschliche Freigabe. Schreibende Vorgänge gegenüber den angebundenen Systemen (z. B. Notizen, Folio-Anpassungen, Reservierungs-Updates) durchlaufen standardmäßig eine Approval-Queue und werden erst nach Freigabe durch einen vom Kunden benannten, berechtigten Mitarbeiter ausgeführt (Human-in-the-Loop). Der Kunde kann für einen einzelnen Agent durch ausdrückliche, gesonderte Aktivierung (Opt-in) festlegen, dass dessen Schreibvorgänge ohne Einzelfreigabe ausgeführt werden; ohne ein solches Opt-in erfolgt kein Schreibvorgang autonom. Die Konfiguration, die Auswahl der freigegebenen Werkzeuge und Vorgänge sowie ein etwaiges Opt-in liegen in der Verantwortung des Kunden.
(5) Laufübergreifende Wiederverwendung bei Agents (Agentengedächtnis). Für jeden Agent-Lauf wird ein KI-Run-Trace erstellt. Bei Agents werden bei Folgeläufen die Ergebnisse vorangegangener Läufe erneut herangezogen — über den Run-Trace und, soweit der maßgebliche Verarbeitungsweg eine vom KI-Anbieter verwaltete Agenten-Umgebung nutzt, über den dort je Agent geführten Sitzungsverlauf; dabei werden diese Inhalte erneut KI-gestützt verarbeitet und insoweit an den KI-Anbieter des maßgeblichen Verarbeitungswegs übermittelt bzw. dort verarbeitet.
Die Wiederverwendung ist ein wesentliches Funktionsmerkmal der Agent-Funktion und nicht von ihr trennbar. Sie dient dazu, die Ausführung dieses Agents zu validieren, nach Fehlläufen selbsttätig zu korrigieren und laufend instand zu halten — der Kunde soll seine Automatisierungen ohne externe Betreuung betreiben können. Der Kunde bestimmt über sie, indem er einen Agent anlegt und aktiviert; wählt er die Funktion nicht, stehen ihm Reports zur Verfügung, deren planmäßige Läufe weder KI-Verarbeitung noch Wiederverwendung auslösen (Abs. 3).
Die Wiederverwendung erfolgt ausschließlich innerhalb desselben Mandanten (Tenant) und desselben Agents; eine mandantenübergreifende Auswertung findet nicht statt. Sie dient nicht der Verbesserung der Plattform, der eingesetzten Modelle oder sonstiger Zwecke von Discontinue (§ 11 Abs. 3). Zur Aufbewahrung: Die eigenen Run-Traces werden 90 Tage aufbewahrt; der Sitzungsverlauf und etwaige Aufgaben-Ressourcen in einer vom KI-Anbieter verwalteten Agenten-Umgebung bestehen für die Betriebsdauer des Agents. Der Verantwortliche kann einen Agent jederzeit deaktivieren oder löschen. Deaktiviert der Verantwortliche einen Agent, finden keine weiteren Läufe und damit keine weitere Wiederverwendung statt; die bereits vorhandenen Run-Traces werden nach Ablauf ihrer Aufbewahrungsfrist gelöscht, der Sitzungsverlauf beim KI-Anbieter bleibt bis zur Löschung des Agents bestehen. Löscht er den Agent, werden dessen Run-Traces sowie der zugehörige Sitzungsverlauf und die zugehörigen Aufgaben-Ressourcen beim KI-Anbieter gelöscht; Sicherungskopien werden mit dem Ablauf des Sicherungszyklus (längstens zwölf Monate) überschrieben.
(6) AI-Act-Transparenz. Discontinue erfüllt die auf sie jeweils anwendbaren Pflichten der Verordnung (EU) 2024/1689 („KI-Verordnung“/„AI Act“), insbesondere die Transparenzpflichten nach Art. 50, durch Kennzeichnung von KI-Interaktionen und KI-generierten Inhalten. Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen seiner Nutzung ebenfalls die ihn treffenden Transparenz- und Informationspflichten einzuhalten und ergreift Maßnahmen, um die KI-Kompetenz seines Personals zu unterstützen (Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744, anwendbar seit 2.2.2025; Transparenzpflichten nach Art. 50 ab 2.8.2026); ergänzende Informationen stellen wir im AI-Literacy-Guide bereit.
(7) Die Plattform trifft in der Standardkonfiguration keine autonomen Entscheidungen über Gäste oder Mitarbeiter. Alle Ausgaben sind als Unterstützung menschlicher Entscheidungsträger konzipiert und ersetzen keine fachliche Beurteilung. In der Standardkonfiguration findet keine automatisierte Entscheidung im Einzelfall im Sinne des Art. 22 DSGVO statt: Schreibvorgänge durchlaufen eine menschliche Freigabe. Aktiviert der Kunde für einen Agent ausdrücklich den Opt-in-Betrieb, obliegt ihm als Verantwortlichem die Prüfung, ob dessen Ausgaben eine Entscheidung mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung darstellen, und die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 22 DSGVO.
(8) Wahl und Wechsel von KI-Modellen und Agenten-Framework. Die Auswahl der eingesetzten KI-Modelle, KI-Anbieter und des zugrunde liegenden Agenten-/Orchestrierungs-Frameworks liegt – vorbehaltlich einer Modell- oder Stack-Auswahl nach Abs. 10 – allein bei Discontinue. Discontinue ist berechtigt, diese jederzeit zu ändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder zu entfernen – einschließlich des Wechsels zu anderen API-Anbietern, zu selbst- bzw. lokal gehosteten Modellen oder zu sonstigen Bezugsformen –, sofern die vertraglich geschuldete Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt und das datenschutzrechtliche Schutzniveau (insbesondere Non-Training und begrenzte Speicherdauer bzw. gleichwertige Garantien) gewahrt wird. Ein solcher Wechsel dient der laufenden Verbesserung von Ablauf, Leistung und Kosten der Plattform und kann sich auf die Entgelte nach § 10 Abs. 4 sowohl senkend als auch erhöhend auswirken. Er ist eine gewöhnliche Betriebsmaßnahme, stellt keine wesentliche Vertragsänderung dar und begründet kein außerordentliches Kündigungs-, Minderungs- oder Gewährleistungsrecht; dies gilt insbesondere dann, wenn die vertraglich geschuldete Funktionalität im Wesentlichen erhalten und das datenschutzrechtliche Schutzniveau gewahrt bleibt. Den Wechsel oder die Hinzunahme eines KI-Anbieters kündigt Discontinue mindestens 14 Tage vor dem Wirksamwerden in Textform an, auch soweit hierzu keine gesetzliche Pflicht besteht; die Ankündigung benennt den Anbieter, seinen Standort und die Transferbasis. Etwaige datenschutzrechtliche Ankündigungs- und Widerspruchsrechte richten sich ausschließlich nach dem DPA. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Kunden nach § 8 Abs. 2 des DPA sowie das Kündigungsrecht nach § 16 Abs. 2 bleiben unberührt.
(9) „As is“ bei KI. KI-Systeme sind ihrer Natur nach probabilistisch und nicht vollständig steuerbar oder vorhersehbar; Discontinue hat keinen Einfluss auf das interne Verhalten der zugrunde liegenden Modelle. Die KI-Funktionen werden ohne Zusicherung einer bestimmten Eignung, Richtigkeit, Verfügbarkeit oder eines bestimmten Ergebnisses bereitgestellt („as is“). Eine etwaige Haftung richtet sich ausschließlich nach § 13.
(10) Modell- und Stack-Auswahl durch den Kunden. Discontinue kann dem Kunden eine Modellauswahl anbieten, bei der dieser für einzelne Funktionen bzw. je Agent zwischen mehreren Auswahlstufen (§ 2) wählt, sowie eine Stack-Auswahl, bei der dieser je Workspace zwischen mehreren KI-Verarbeitungswegen (Agenten-Stacks, § 2) wählt. Bezeichnung, Anzahl und Zusammensetzung der Auswahlstufen und der angebotenen Verarbeitungswege bestimmt Discontinue; sie werden in der Plattform und in der Preisübersicht (§ 10 Abs. 4) ausgewiesen und können jederzeit ergänzt werden. Die Bezeichnung einer Auswahlstufe beschreibt ihre Leistungsklasse und ihren Einsatzzweck; sie benennt nicht das zugrunde liegende Modell. Welcher KI-Anbieter (Rechtsträger) einer Auswahlstufe zugeordnet ist, weist die Sub-Processor-Liste (Anlage 1 zum DPA) aus. Soweit eine Modell- oder Stack-Auswahl angeboten wird, trifft der Kunde die Auswahl; im Übrigen bleibt es bei Abs. 8 Satz 1.
EU-Kennzeichnung. Auswahlstufen, die ausschließlich KI-Anbietern zugeordnet sind, die personenbezogene Daten nach Anlage 1 zum DPA ausschließlich in der EU/im EWR verarbeiten, tragen eine EU-Kennzeichnung; alle übrigen Auswahlstufen können KI-Anbietern zugeordnet sein, die in einem Drittland verarbeiten, und tragen keine EU-Kennzeichnung. Die Kennzeichnung wird bei der Auswahl und in der Preisübersicht angezeigt; werden einer Auswahlstufe oder einem Verarbeitungsweg KI-Anbieter zugeordnet, die personenbezogene Daten in einem Drittland verarbeiten, wird auch dies bei der Auswahl kenntlich gemacht. Auf dem Verarbeitungsweg über den KI-Anbieter stehen ausschließlich Auswahlstufen ohne EU-Kennzeichnung zur Verfügung; auf dem selbst gehosteten Agenten-Stack stehen die dort ausgewiesenen Auswahlstufen mit und ohne EU-Kennzeichnung zur Verfügung. Der Kunde kann die für einen Workspace zulässigen Auswahlstufen und Verarbeitungswege beschränken; die Beschränkung wirkt für alle Nutzer des Workspaces. Beschränkt der Kunde einen Workspace auf Auswahlstufen mit EU-Kennzeichnung, findet in der KI-Kette dieses Workspaces keine Übermittlung an KI-Anbieter außerhalb der EU/des EWR statt; der in Anlage 1 gesondert ausgewiesene Transportweg bleibt unberührt.
Die vom Kunden getroffene Auswahl eines Verarbeitungswegs und einer Auswahlstufe gilt als dokumentierte Weisung im Sinne des DPA. Ein Wechsel des Verarbeitungswegs eines Workspaces wirkt für künftige Läufe; bereits in einer vom KI-Anbieter verwalteten Agenten-Umgebung gespeicherte Sitzungsverläufe und Aufgaben-Ressourcen bleiben davon unberührt und werden nach Abs. 5 mit der Löschung des jeweiligen Agents gelöscht. Die an einem Verarbeitungsweg beteiligten Anbieter weist die Sub-Processor-Liste (Anlage 1 zum DPA) aus. Der Wechsel eines Modells oder einer Modellversion innerhalb eines dort ausgewiesenen Anbieters bedarf keiner Ankündigung, sofern Verarbeitungsort und zugesagte Garantien (insbesondere Non-Training und begrenzte Speicherdauer bzw. gleichwertige Garantien) unverändert bleiben; die Hinzunahme eines zusätzlichen Rechtsträgers richtet sich nach § 8 Abs. 2 des DPA.
Das je Stufe anfallende Entgelt wird nach § 10 Abs. 4 vor der Auswahl sowie vor und nach dem Verbrauch in Euro angezeigt. Discontinue kann die einer Auswahlstufe oder einem Verarbeitungsweg zugrunde liegenden Modelle, Anbieter und Frameworks nach Abs. 8 ändern; dies ist keine Änderung der vom Kunden getroffenen Auswahl, solange die Stufe bzw. der Verarbeitungsweg dem jeweils ausgewiesenen Einsatzzweck weiterhin entspricht und eine EU-Kennzeichnung erhalten bleibt. Stellt Discontinue eine Auswahlstufe ein, ordnet sie die betroffenen Konfigurationen der nächstvergleichbaren Auswahlstufe desselben Verarbeitungswegs mit derselben Kennzeichnung zu und kündigt dies mindestens 14 Tage vorher in Textform an; eine Zuordnung von einer Auswahlstufe mit EU-Kennzeichnung zu einer Auswahlstufe ohne EU-Kennzeichnung erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden; steht keine Auswahlstufe mit derselben Kennzeichnung zur Verfügung, werden die betroffenen Konfigurationen bis zu einer neuen Auswahl durch den Kunden nicht ausgeführt.
Eine bestimmte Auswahlstufe, ein bestimmter Verarbeitungsweg, ein bestimmtes Modell oder eine bestimmte Leistungsfähigkeit wird nicht zugesagt; Abs. 9 gilt für alle Stufen und Verarbeitungswege.
§ 5 Vertragsschluss, Registrierung und Freischaltung
(1) Der Zugang zur Plattform erfolgt nach Anmeldung über die Warteliste und anschließender Freischaltung durch Discontinue. Ein Anspruch auf Freischaltung besteht nicht.
(2) Der Nutzungsvertrag kommt zustande, indem der Kunde im Bestellvorgang die kostenpflichtige Nutzung aktiviert (Auswahl eines Plans), diese AGB, das Bestellblatt (Nutzungsvertrag) und den DPA aktiv elektronisch annimmt (z. B. durch Bestätigung/Häkchen), seine Unternehmens-, Rechnungs- und Zahlungsdaten beim Zahlungsdienstleister (§ 10 Abs. 5) hinterlegt und Discontinue die Freischaltung vornimmt oder bestätigt. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich; die elektronische Annahme ist verbindlich. Mit der Freischaltung gelten diese AGB, der Nutzungsvertrag und der DPA als angenommen.
(3) Der Kunde sichert zu, dass die bei Registrierung und im Bestellvorgang angegebenen Daten – einschließlich der beim Zahlungsdienstleister hinterlegten Unternehmens- und Rechnungsdaten – vollständig und richtig sind, und hält diese aktuell. Der Kunde ist Unternehmer und handelt im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit.
(4) Die Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde ist für alle Handlungen verantwortlich, die über seine Nutzerkonten erfolgen, soweit er oder seine Nutzer diese zu vertreten haben; für Vorgänge, die auf einer von Discontinue zu vertretenden Sicherheitsverletzung beruhen, gilt dies nicht.
(5) Voraussetzung der Nutzung ist (a) die wirksame Annahme des DPA (§ 9) und (b) die vom Kunden selbst hergestellte Anbindung der genutzten Integrationen – insbesondere ein aktives Konto beim angebundenen System mit ausreichenden Berechtigungen für die OAuth-Autorisierung.
§ 6 Verfügbarkeit, Wartung und Support
(1) Die Plattform wird „as is“ und „as available“ bereitgestellt. Discontinue erbringt die Bereitstellung mit wirtschaftlich angemessener Sorgfalt, schuldet jedoch – vorbehaltlich Abs. 5 – keine bestimmte Verfügbarkeit, Reaktionszeit oder Fehlerfreiheit. Eine darüber hinausgehende zugesicherte Verfügbarkeit (SLA) wird ausschließlich geschuldet, soweit in einem Enterprise-Vertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(2) Die Verfügbarkeit kann durch Wartungsarbeiten, erforderliche Sicherheitsmaßnahmen, Störungen außerhalb unseres Einflussbereichs (insbesondere des Internets, von den angebundenen Systemen, von KI- oder Infrastruktur-Anbietern) sowie durch höhere Gewalt (§ 15) eingeschränkt sein.
(3) Planbare Wartungsarbeiten führen wir nach Möglichkeit in nutzungsschwachen Zeiten durch. Notwendige Sofortmaßnahmen (z. B. Sicherheitspatches) können wir jederzeit durchführen.
(4) Support. Support wird nach Maßgabe des Abs. 5 erbracht. Ein Anspruch auf bestimmte Reaktions- oder Lösungszeiten besteht nicht; zugesicherter Support mit definierten Reaktions- oder Lösungszeiten besteht ausschließlich im Rahmen eines Enterprise-Vertrags.
(5) Verfügbarkeit und Support im Regelbetrieb. Discontinue erbringt die Plattformleistung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und ist um eine hohe Verfügbarkeit bemüht. Für die Standardpläne wird keine bestimmte prozentuale Verfügbarkeit und keine bestimmte Reaktions- oder Lösungszeit zugesagt; verbindliche Verfügbarkeits- und Support-SLAs gelten nur, wenn sie in einem Enterprise-Vertrag ausdrücklich individuell vereinbart werden. Planbare Wartungsmaßnahmen werden nach Möglichkeit in nutzungsarmen Zeiten durchgeführt; erforderliche Sicherheits- und Sofortmaßnahmen können jederzeit erfolgen. Support erfolgt in deutscher und englischer Sprache per E-Mail an werktags erreichbaren Zeiten. Ist die Plattform in einem Kalendermonat erheblich und über einen längeren Zeitraum nicht verfügbar, kann der Kunde das Entgelt für den betroffenen Monat anteilig mindern; diese Minderung ist der abschließende Rechtsbehelf für die Nichtverfügbarkeit, und § 12 Abs. 3 steht ihr nicht entgegen. Gesetzliche und vertragliche Gewährleistungsrechte wegen reproduzierbarer erheblicher Mängel bleiben unberührt.
Messung. Als Nichtverfügbarkeit gilt ausschließlich, dass die Plattform insgesamt nicht erreichbar ist, also weder die Web-Oberfläche noch die zugehörigen Dienste-Endpunkte auf Anfragen antworten. Die Einschränkung oder der Ausfall einzelner Funktionen bei im Übrigen erreichbarer Plattform ist keine Nichtverfügbarkeit im Sinne dieses Absatzes. Nicht als Nichtverfügbarkeit zählen angekündigte Wartungsfenster und Sofortmaßnahmen nach Abs. 3, Störungen der angebundenen Drittsysteme sowie Ereignisse nach Abs. 2 und § 15. Der Ausfall einzelner Funktionen ist zwar keine Nichtverfügbarkeit im Sinne dieses Absatzes, kann aber einen Mangel darstellen; die Rechte des Kunden nach § 12 bleiben insoweit unberührt.
§ 7 Integrationen und Drittanbieter
(1) Anbindung durch den Kunden. Sämtliche Integrationen, die der Kunde nutzt, werden vom Kunden selbst angebunden und autorisiert – insbesondere das angebundene Quellsystem sowie die vom Kunden gewählten Zustell-/Benachrichtigungskanäle (z. B. Chat-/Messaging-Dienste). Die Anbindung erfolgt über OAuth bzw. die eigenen Zugangsdaten des Kunden. Discontinue greift ausschließlich im Rahmen der vom Kunden erteilten Autorisierung und der von ihm konfigurierten Verwendung auf diese Systeme zu.
(2) Eigenverantwortung des Kunden. Der Kunde ist für das Bestehen, die Berechtigungen und die Aufrechterhaltung seiner Verträge mit diesen Drittanbietern (insbesondere ein gültiger Vertrag mit dem Anbieter des angebundenen Systems) selbst verantwortlich. Er kann erteilte Berechtigungen jederzeit beim jeweiligen Anbieter bzw. in der Plattform widerrufen; dies kann die Funktion der Plattform einschränken.
(3) Verantwortung der Drittanbieter. Für Verfügbarkeit, Funktion und Bedingungen der Drittdienste sind die jeweiligen Anbieter verantwortlich. Änderungen, Einschränkungen oder die Einstellung von Drittdiensten können die Plattform beeinträchtigen; hierfür haften wir nicht, soweit wir dies nicht zu vertreten haben.
(4) Eigene Dienstleister von Discontinue. Hiervon zu unterscheiden sind die von Discontinue zur eigenen Leistungserbringung eingesetzten Dienstleister (z. B. Hosting, E-Mail-Versand, KI-Modell). Wir sind berechtigt, diese jederzeit zu wechseln; dies umfasst ausdrücklich auch den Wechsel der eingesetzten KI-Modelle, KI-Anbieter und des Agenten-Frameworks (§ 4 Abs. 8), einschließlich eines Wechsels zu lokal gehosteten Modellen oder anderen API-Anbietern. Etwaige datenschutzrechtliche Ankündigungs- und Widerspruchsrechte richten sich ausschließlich nach dem DPA; ein darüber hinausgehendes Sonderkündigungsrecht entsteht durch einen solchen Wechsel nicht, soweit nicht § 16 Abs. 2 eingreift.
§ 8 Pflichten und Mitwirkung des Kunden, zulässige Nutzung
(1) Der Kunde nutzt die Plattform ausschließlich im Rahmen der geltenden Gesetze, dieser AGB und des Nutzungsvertrags.
(2) Der Kunde stellt die für die Nutzung erforderlichen Mitwirkungsleistungen bereit, insbesondere die eigenständige Anbindung (Autorisierung) des Quellsystems und sämtlicher genutzter Integrationen, ein aktives Konto beim angebundenen System, die Konfiguration der Reports/Agents, die Benennung von Approver-Rollen und – soweit erforderlich – hotelspezifische Informationen.
(3) Der Kunde ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (§ 9) dafür verantwortlich, dass er für die von ihm konfigurierte Verarbeitung über eine taugliche Rechtsgrundlage verfügt und seine datenschutzrechtlichen Pflichten gegenüber Gästen und Mitarbeitern erfüllt.
(4) Unzulässig ist insbesondere:
- die Nutzung in einer Weise, die gegen Rechte Dritter oder gesetzliche Verbote verstößt;
- der Versuch, Sicherheitsmaßnahmen zu umgehen, die Plattform zu reverse-engineeren, zu dekompilieren oder unbefugt auf Daten anderer Mandanten zuzugreifen; zwingende gesetzliche Befugnisse, insbesondere zur Herstellung der Interoperabilität nach § 40e UrhG sowie zur Sicherheitsforschung, bleiben unberührt;
- die Nutzung zur Versendung unerbetener Massenkommunikation (Spam) oder unter Verletzung der Fair-Use-Grenzen gemäß § 10 Abs. 6;
- die Eingabe rechtswidriger Inhalte oder von Schadsoftware;
- eine missbräuchliche oder die Plattformstabilität gefährdende Nutzung (z. B. automatisiertes Erzeugen exzessiver Builder-Anfragen, Chat-Konversationen oder Läufe außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung);
- das Erstellen von Inhalten oder Automatisierungen, die Personen in unzulässiger Weise bewerten, profilieren oder diskriminieren.
(5) Hochrisiko- und verbotene Anwendungen. Der Kunde wird die Plattform nicht für Zwecke einsetzen, die nach Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1689 als Hochrisiko-Anwendung gelten, insbesondere nicht zur Personalauswahl, zur Zuweisung von Aufgaben anhand persönlicher Merkmale, zur Bewertung oder Überwachung von Beschäftigten sowie nicht für Praktiken nach Art. 5 der genannten Verordnung. Der Kunde ist ferner dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Eingabedaten für den beabsichtigten Zweck relevant und hinreichend repräsentativ sind. Diese Pflicht wird vertraglich vereinbart; die gesetzlichen Betreiberpflichten des Art. 26 der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten nur für Hochrisiko-KI-Systeme und finden auf die Plattform in ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung keine Anwendung.
(5a) Kommunikation mit Gästen und sonstigen Dritten. Der Kunde kann Reports und Agent-Zustellungen an von ihm bestimmte Empfänger richten, einschließlich Gästen und sonstigen Dritten. Die Plattform ist insoweit ein Werkzeug; die Auswahl der Empfänger, der Inhalt und der Zweck der Kommunikation liegen allein beim Kunden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass
- für die Kontaktaufnahme eine taugliche Rechtsgrundlage besteht und bei elektronischer Werbung sowie bei Massensendungen die Voraussetzungen des § 174 TKG 2021 (Einwilligung bzw. Bestandskundenausnahme samt Abmeldemöglichkeit) eingehalten werden;
- er die Informationspflichten nach Art. 13 bzw. 14 DSGVO gegenüber den Empfängern erfüllt und dem Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung nach Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO Rechnung trägt;
- bei kommerzieller Kommunikation die Kennzeichnungspflichten des § 6 ECG eingehalten werden;
- die von der Plattform gesetzte Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte (§ 4 Abs. 6) in der zugestellten Nachricht erhalten bleibt und nicht entfernt, unkenntlich gemacht oder umgangen wird;
- er bei an natürliche Personen gerichteter Kommunikation prüft, ob die Ausgabe eine Entscheidung mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung im Sinne des Art. 22 DSGVO darstellt (§ 4 Abs. 7);
- die Kommunikation den für seinen eigenen Dienst geltenden Anforderungen entspricht, einschließlich etwaiger Barrierefreiheitsanforderungen nach dem Barrierefreiheitsgesetz, soweit sein Dienst diesen unterliegt.
Discontinue trifft insoweit keine Auswahl- oder Inhaltsverantwortung. Abs. 4 (unerbetene Massenkommunikation) bleibt unberührt.
(6) Der Kunde stellt Discontinue von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer von ihm zu vertretenden rechtswidrigen Nutzung der Plattform oder aus den von ihm eingestellten Inhalten resultieren, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
(7) Bei begründetem Verdacht eines erheblichen Verstoßes sind wir berechtigt, betroffene Inhalte zu sperren oder den Zugang vorübergehend einzuschränken (§ 14 Abs. 5).
§ 9 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Soweit Discontinue im Rahmen der Plattform personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (insbesondere Daten aus den angebundenen Systemen und Gästedaten), ist der Kunde Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und Discontinue Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO). Es gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag (DPA), der als verbindliche Anlage Bestandteil des Vertrags ist.
(2) Der Abschluss des DPA ist Voraussetzung für die Nutzung der Plattform. Ohne wirksamen DPA darf Discontinue keine personenbezogenen Daten des Kunden verarbeiten.
(3) Soweit Discontinue Daten als eigener Verantwortlicher verarbeitet (z. B. Account- und Abrechnungsdaten, Website- und Produkt-Nutzungsanalyse), gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung.
(4) Die Einzelheiten zu Unterauftragsverarbeitern, technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Drittlandtransfers ergeben sich aus dem DPA und seinen Anlagen (Sub-Processor-Liste, TOMs); Transferfolgenabschätzungen zu Drittlandtransfers werden auf Anfrage bereitgestellt.
§ 10 Preise, Abrechnung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Nutzung ist kostenpflichtig. Es gelten die Preise nach Abs. 2, die verbrauchsabhängigen Sätze nach Abs. 4 und die im Nutzungsvertrag (Bestellblatt) ausgewiesenen Preise. Für Enterprise-/Custom-Nutzungen gelten die Konditionen des individuellen Angebots.
(2) Preismodell. Das Entgelt besteht aus zwei Komponenten: einem Monatsplan, der die Kapazität setzt, und vorausbezahltem KI-Guthaben für die tatsächliche KI-Arbeit.
Plan (Tier). Der Plan wird zu einem festen Monatspreis abgerechnet und setzt die folgenden Kapazitäten. Diese gelten auf Ebene des Abrechnungskontos gepoolt, also über alle Workspaces des Abrechnungskontos hinweg:
| Starter | Pro | Business | |
|---|---|---|---|
| Preis | 49 €/Monat | 149 €/Monat | 299 €/Monat |
| Workspaces | 1 | 2 | 3 |
| Agents | 3 | 15 | 30 |
| Reports | 9 | 45 | 90 |
| Report-Läufe/Monat | 2.700 | 13.500 | 27.000 |
Entwurfs-Agents belegen keinen Slot; ein Report belegt einen Slot, sobald eine Version gespeichert ist. Über die Kapazitäten des Plans Business hinaus erfolgt die Nutzung auf Basis eines Enterprise-/Custom-Vertrags auf Anfrage. Alle Properties des Kunden sind ohne gesonderte Gebühr inkludiert; Property-Gebühren fallen nicht an. Sind die Kapazitäten des Plans ausgeschöpft, können weitere Agents oder Reports erst nach einem Upgrade oder nach Freiwerden eines Slots angelegt werden; ein entgeltlicher Mehrverbrauch über die Plan-Kapazitäten hinaus findet nicht statt.
Guthabenwirksame Leistungen. Guthaben ziehen ausschließlich Chat-Konversationen und Agent-Läufe. Nicht guthabenwirksam und im Plan enthalten sind die Arbeit der Builder beim Erstellen und Bearbeiten von Reports und Agents sowie planmäßige Report-Läufe und deren Zustellung. Die Nutzung des Builders zum Erstellen und Bearbeiten von Reports und Agents ist bewusst im Abonnement enthalten. Die Konfiguration erstellt der Kunde selbst mit dem Werkzeug (§ 3 Abs. 3); eine Einrichtungs- oder Konfigurationsleistung von Discontinue ist damit nicht verbunden. Guthabenwirksame Leistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand je Vorgang abgerechnet, dem Kunden live in Euro angezeigt und aus dem vorausbezahlten Guthaben (Abs. 3) abgebucht.
(3) KI-Guthaben (Prepaid). Mit dem ersten Abonnement erhält der Kunde ein Startguthaben von 5 €. Aufgeladen werden können 20, 50 oder 100 € sowie frei wählbare Beträge (Mindestaufladung 20 €). Das Guthaben verfällt nicht. Der Kunde kann eine automatische Aufladung aktivieren, die bei Unterschreiten einer von ihm gesetzten Schwelle über die hinterlegte Zahlungsmethode ausgelöst wird; schlägt die Abbuchung wiederholt fehl, wird die automatische Aufladung deaktiviert und der Inhaber des Abrechnungskontos per E-Mail informiert.
Guthaben auf null. Ist das Guthaben aufgebraucht, pausieren Chat und Agent-Läufe bis zur nächsten Aufladung; planmäßige Reports laufen weiter, da sie kein Guthaben ziehen. Ein bereits laufender Vorgang wird nicht mitten in der Ausführung abgebrochen. Es gehen keine Daten verloren.
Kein aktives Abonnement. Endet ein Abonnement, ohne dass der Kunde den Vertrag beendet (z. B. bei fehlgeschlagener Zahlung oder nach Ablauf eines gekündigten Abrechnungszeitraums, solange der Kunde die Fortsetzung wünscht), pausiert die Ausführung; Ansicht, Konfiguration und Abrechnung bleiben verfügbar, es wird nichts gelöscht und ein erneutes Abonnement hebt die Pause auf. Dieser Zustand ist von der Beendigung des Vertrags zu unterscheiden: Mit Vertragsende nach § 14 werden alle Zeitpläne deaktiviert und die Fristen für Abruf und Löschung nach § 14a und dem DPA ausgelöst. Discontinue weist den Kunden bei Eintritt des pausierten Zustands auf beide Möglichkeiten hin.
Rechtsnatur des Guthabens. Das Guthaben ist eine Vorauszahlung auf künftige Discontinue-Leistungen; es ist kein E-Geld, nicht verzinslich, nicht auf Dritte übertragbar und während der Vertragslaufzeit nicht in bar auszahlbar. Bei Beendigung des Vertrags wird nicht verbrauchtes Guthaben auf Anforderung erstattet (abzüglich offener Entgelte); bereits durch erbrachte Leistungen verbrauchte Beträge werden nicht erstattet.
(4) Verbrauchsabhängige Preise für guthabenwirksame Leistungen. Chat-Konversationen und Agent-Läufe werden nach dem gemessenen Token-Verbrauch des jeweiligen Vorgangs abgerechnet. Die Sätze gelten je Auswahlstufe (§ 4 Abs. 10) und je 1 Mio. Token, getrennt nach den Token-Klassen Eingabe, Ausgabe, Cache-Lesen und Cache-Schreiben; sie verstehen sich netto (Abs. 5). Discontinue veröffentlicht die Sätze in der Preisübersicht unter discontinue.dev/pricing und weist sie in der Plattform aus; maßgeblich ist der zum Zeitpunkt des Verbrauchs in der Preisübersicht ausgewiesene Satz. Die Sätze werden aus den Token- und Infrastrukturkosten des jeweils eingesetzten Modells zuzüglich einer Marge von Discontinue gebildet; ein Wechsel der KI-Modelle/-Anbieter/des Frameworks (§ 4 Abs. 8) kann sie senken oder erhöhen. Die Kostenbindung beschreibt, wie Discontinue die Sätze kalkuliert; sie begründet keinen Anspruch des Kunden auf Weitergabe von Kostenveränderungen, auf eine Preissenkung, auf eine bestimmte Marge oder auf ein bestimmtes Preisniveau und keine Verpflichtung zur Offenlegung der Einkaufskonditionen. Änderungen der Sätze einer bereits angebotenen Auswahlstufe werden in der Preisübersicht mit Wirksamkeitsdatum veröffentlicht; Erhöhungen werden mindestens 14 Tage vor dem Wirksamwerden veröffentlicht, Senkungen können sofort wirksam werden. Die Aufnahme einer neuen Auswahlstufe erfolgt ohne Vorlauf mit Veröffentlichung ihres Satzes. Der jeweils anfallende Betrag wird vor und nach dem Verbrauch und, soweit eine Modellauswahl nach § 4 Abs. 10 angeboten wird, zusätzlich vor der Auswahl je Auswahlstufe transparent in Euro angezeigt; die angezeigten Beträge sind Entgelte von Discontinue, nicht die Einkaufskosten des jeweiligen Modells. Der Verbrauch ist je Funktion, je Agent und je Workspace ausgewiesen. Das außerordentliche Kündigungsrecht bei wesentlicher Erhöhung nach § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei grenzüberschreitenden B2B-Leistungen kann das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommen; der Kunde teilt hierfür seine gültige UID mit. Die Abrechnung und Zahlungsabwicklung erfolgt über den Zahlungsdienstleister Stripe (Plan-Gebühr monatlich, Guthaben bei Aufladung). Guthaben-Aufladungen sind Vorauszahlungen; die Umsatzsteuer wird nach den gesetzlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Aufladung in Rechnung gestellt, der Verbrauch wird laufend gegen das Guthaben verrechnet.
(6) Feste Obergrenzen (Fair Use). Zusätzlich zu den Plan-Kapazitäten gelten je Workspace technische Obergrenzen, die dem stabilen Betrieb und dem Missbrauchsschutz dienen: 30 Mitglieder, 50 Kanäle, 10 Empfänger je E-Mail-Kanal, 200 Zeitpläne sowie 5.000 Report-Zustellungen und 5.000 Agent-Zustellungen je Monat. Ergänzend können Ausgabengrenzen gesetzt werden (Voreinstellung: 100 € je Workspace, 10 € je Agent). Die Ausgabengrenzen beziehen sich auf den laufenden Kalendermonat und werden zu dessen Beginn zurückgesetzt. Ist eine Grenze erreicht, werden weitere guthabenwirksame Vorgänge des betroffenen Workspaces bzw. Agents bis zum Monatswechsel oder bis zur Anhebung der Grenze durch den Kunden nicht mehr gestartet; ein bereits laufender Vorgang wird zu Ende geführt und kann die Grenze geringfügig überschreiten. Die Grenzen sind vom Kunden jederzeit änderbar; sie begrenzen den Verbrauch, nicht die Plan-Kapazitäten. Eine Änderung dieser Werte zum Nachteil des Kunden erfolgt nur nach § 16.
(7) Bei Zahlungsverzug (insbesondere bei fehlgeschlagenem Einzug der Plan-Gebühr) sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 456 UGB) sowie angemessene Mahn- und Inkassokosten zu verlangen und den Zugang nach vorheriger Ankündigung zu sperren (§ 14 Abs. 5).
(8) Einwände gegen Abrechnungen sind innerhalb von acht Wochen nach Zugang in Textform zu erheben; gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
(9) Preisänderungen für die Plan-Preise teilen wir mit einer Frist von mindestens 30 Tagen in Textform mit (Widerspruch/Weiternutzung wie in § 16); Änderungen der verbrauchsabhängigen Sätze richten sich nach Abs. 4 (Veröffentlichung in der Preisübersicht mit Wirksamkeitsdatum, bei Erhöhungen mindestens 14 Tage Vorlauf). Eine Änderung der Plan-Kapazitäten (Abs. 2) oder der festen Obergrenzen (Abs. 6) zum Nachteil des Kunden erfolgt nur nach § 16.
(10) Gesponserte Konten. Für Pilot-, Partner- und interne Konten kann Discontinue das Entgelt ganz oder teilweise erlassen; die Nutzung wird gleichwohl transparent erfasst.
§ 11 Nutzungsrechte, Kundeninhalte und geistiges Eigentum
(1) Plattform/IP von Discontinue. Sämtliche Rechte an der Plattform, der zugrunde liegenden Software, den Templates, Modellen, Prompts, Standard-Konfigurationen der Plattform, der Dokumentation und der Marke verbleiben bei Discontinue bzw. ihren Lizenzgebern. Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Plattform bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Kundeninhalte/-daten. An den vom Kunden eingebrachten oder über die angebundenen Systeme verarbeiteten Daten und an den von ihm erstellten Reports/Agents (soweit es sich um seine Inhalte handelt) erwirbt Discontinue keine über die Vertragserfüllung hinausgehenden Rechte. Discontinue verarbeitet diese Daten ausschließlich nach Maßgabe des DPA. Zu den Kundeninhalten zählen insbesondere die vom Kunden erstellten Blueprints (Konfigurationen seiner Reports und Agents), von ihm formulierte Vorgaben und Prozesslogik; an diesen erwirbt Discontinue keine Rechte; die von ihm formulierten Prompts kann er nach § 14a exportieren und außerhalb der Plattform verwenden.
(3) Keine Eigennutzung der Kundendaten. Discontinue nutzt Hotel- und Gästedaten nicht für eigene Zwecke, nicht zum Benchmarking zwischen Hotels und nicht zum Training von KI-Modellen.
(4) Feedback. Gibt der Kunde Anregungen, Vorschläge oder Feedback zur Plattform, ist Discontinue berechtigt, diese unentgeltlich und zeitlich unbegrenzt zur Verbesserung des Dienstes zu nutzen, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche erwachsen.
(5) Referenznennung. Eine Nennung des Kunden als Referenz (Name/Logo) erfolgt nur mit dessen vorheriger Zustimmung.
§ 12 Gewährleistung
(1) Discontinue gewährleistet, dass die Plattform im Wesentlichen der vereinbarten Leistung entspricht. Die geschuldete Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus § 3 (Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung), § 10 Abs. 2 (Plankapazitäten) und dem Nutzungsvertrag (Bestellblatt); bei Enterprise-/Custom-Nutzungen zusätzlich aus dem individuellen Angebot. Öffentliche Äußerungen oder Werbung begründen keine darüber hinausgehende Beschaffenheit.
(2) Bei der Bereitstellung von Software-as-a-Service gilt: Wir beheben gemeldete, reproduzierbare und erhebliche Mängel innerhalb angemessener Frist (Best Effort). Unerhebliche Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit begründen keine Gewährleistungsansprüche.
(3) Eine Gewährleistung wird nicht übernommen für Beeinträchtigungen, die auf vom Kunden zu vertretenden Umständen, auf vom Kunden ausgewählten Drittdiensten (insb. die vom Kunden angebundenen Systeme und die von ihm gewählten Zustellkanäle), auf höherer Gewalt oder auf einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung beruhen, sowie – wie in § 4 und § 6 dargelegt – für die Verfügbarkeit der Plattform (unberührt bleibt das Minderungsrecht nach § 6 Abs. 5) und die inhaltliche Richtigkeit oder Eignung KI-generierter Ausgaben.
(4) Für als Beta gekennzeichnete oder unentgeltlich bereitgestellte Leistungen (z. B. Beta-Funktionen, Testzugänge) wird – soweit gesetzlich zulässig – keine Gewährleistung übernommen.
§ 13 Haftung
(1) Discontinue haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Produkthaftungsgesetz und Haftung nach Art. 82 DSGVO).
(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet Discontinue – soweit gesetzlich zulässig – nicht; hiervon ausgenommen ist die Verletzung von Hauptleistungspflichten sowie solcher Nebenpflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
(3) Bei der Verletzung von Pflichten nach Abs. 2 zweiter Halbsatz haftet Discontinue bei leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, pro Schadensfall und insgesamt pro Vertragsjahr höchstens auf die vom Kunden in den vorangegangenen zwölf Monaten gezahlten Nettoentgelte, mindestens jedoch 5.000 €.
(4) Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Datenverlust (über den typischen Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer Datensicherung hinaus) und sonstige Folgeschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Der Kunde ist für eine angemessene, dem Stand der Technik entsprechende eigene Datensicherung verantwortlich. Discontinue spiegelt die Datenbank des angebundenen Systems nicht dauerhaft; die führende Datenhaltung verbleibt beim angebundenen System bzw. beim Kunden. Die gesetzlichen Pflichten von Discontinue zur Bereitstellung und Sicherung exportierbarer Daten nach § 14a bleiben von der Datensicherungspflicht des Kunden unberührt.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Discontinue entsprechend und bestehen auch nach Vertragsende fort.
(7) Klarstellung einzelner Risiken. Im gesetzlich zulässigen Rahmen – und vorbehaltlich der Abs. 1 bis 3 und 8 – haftet Discontinue insbesondere nicht für: (a) Entscheidungen oder Maßnahmen, die der Kunde auf KI-generierte Ausgaben stützt; (b) Fehler, Verzögerungen, Sperrungen oder Ausfälle der vom Kunden angebundenen Systeme sowie sonstiger vom Kunden ausgewählter Drittdienste; für von Discontinue ausgewählte Unterauftragsverarbeiter und Erfüllungsgehilfen gilt dieser Ausschluss nicht; (c) die Nichtverfügbarkeit oder eingeschränkte Verfügbarkeit der Plattform außerhalb eines ausdrücklich vereinbarten Enterprise-SLA (die Minderung nach § 6 Abs. 5 bleibt unberührt); (d) Auswirkungen eines Wechsels der eingesetzten KI-Modelle, KI-Anbieter oder des Agenten-Frameworks (§ 4 Abs. 8), solange die geschuldete Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt.
(8) Die Haftungsbegrenzungen der Abs. 2 bis 4 gelten nicht für die Verletzung der Vertraulichkeitspflichten nach § 15a und nicht für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Datenschutz- oder Datensicherheitspflichten; insoweit haftet Discontinue nach den gesetzlichen Bestimmungen, der Höhe nach begrenzt auf 50.000 € je Vertragsjahr. Abs. 1 bleibt unberührt; die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht für Ansprüche und Regressansprüche nach Art. 82 DSGVO und nicht für sonstige zwingende gesetzliche Haftung.
§ 14 Laufzeit, Kündigung, Sperrung
(1) Der Nutzungsvertrag beginnt mit der Freischaltung und läuft – soweit im Nutzungsvertrag nichts anderes vereinbart ist – auf unbestimmte Zeit.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Vertrag ein Monatsabonnement und kann von beiden Seiten jederzeit zum Ende des jeweils laufenden Abrechnungsmonats gekündigt werden (keine Kündigungsfrist; die Kündigung wird zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats wirksam, bis dahin erfolgt die reguläre Abrechnung). Abweichende Mindestlaufzeiten (z. B. bei Enterprise-/Jahresverträgen) ergeben sich aus dem Nutzungsvertrag.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Discontinue insbesondere vor bei erheblichem Zahlungsverzug trotz Mahnung, bei schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß gegen § 8 oder bei Wegfall einer für die Leistungserbringung wesentlichen Drittdienst-Voraussetzung.
(4) Der Kunde kann die Kündigung direkt in der Plattform über die Funktion „Abo kündigen“ bzw. „Vertrag beenden“ erklären; alternativ genügt die Textform (z. B. E-Mail). Discontinue erklärt Kündigungen in Textform.
(5) Sperrung: Wir sind berechtigt, den Zugang ganz oder teilweise vorübergehend zu sperren, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (insb. erheblicher Zahlungsverzug, akute Sicherheitsgefährdung, rechtswidrige Nutzung). Wir kündigen die Sperrung – soweit möglich und zumutbar – vorher an und heben sie nach Wegfall des Grundes auf. Die Zahlungspflicht für den vertragsgemäß bereitgestellten Zeitraum bleibt unberührt.
(6) Folgen der Beendigung: Mit Vertragsende endet das Nutzungsrecht. Daten werden nach Maßgabe des DPA (§ 10 DPA) zurückgegeben bzw. gelöscht; gesetzliche Aufbewahrungspflichten (z. B. Rechnungsdaten 7 Jahre gem. § 132 BAO) bleiben unberührt. Eine Export-/Download-Möglichkeit stellen wir für einen angemessenen Zeitraum bereit, mindestens jedoch innerhalb des Abrufzeitraums nach § 14a Abs. 4. Nicht verbrauchtes Guthaben wird gemäß § 10 Abs. 3 erstattet.
§ 14a Wechsel und Datenexport (Verordnung (EU) 2023/2854 – „Data Act“)
(1) Der Kunde kann jederzeit zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst wechseln, exportierbare Daten in eine eigene IKT-Infrastruktur übernehmen oder die Löschung seiner exportierbaren Daten verlangen. Wechsel und Datenexport sind unentgeltlich; über die gesetzlich zulässigen hinausgehende vertragliche, kommerzielle oder technische Wechselhindernisse bestehen nicht.
(2) Auf ein Wechselverlangen des Kunden (in Textform) leitet Discontinue den Wechsel ohne ungebührliche Verzögerung, spätestens nach Ablauf einer Ankündigungsfrist von höchstens zwei Monaten ein. Der Übergangszeitraum beträgt 30 Kalendertage; der Kunde kann ihn einmalig um einen von ihm benannten Zeitraum verlängern, den er für seine Zwecke für geeigneter hält. Ist die Vollendung innerhalb des Übergangszeitraums technisch nicht durchführbar, teilt Discontinue dies innerhalb von 14 Arbeitstagen unter Angabe eines alternativen Zeitraums mit; der alternative Übergangszeitraum darf sieben Monate nicht überschreiten. Während des Übergangszeitraums wird der Dienst mit gleichbleibender Dienstgüte fortgeführt; Discontinue leistet angemessene Unterstützung und wahrt ein hohes Sicherheitsniveau. Discontinue unterstützt den Kunden und die von ihm beauftragten Dritten (insbesondere den Zielanbieter) in zumutbarem Umfang bei der Ausarbeitung seiner Ausstiegsstrategie und informiert über bekannte Risiken für die Kontinuität der Leistung.
(3) Exportierbare Daten (erschöpfende Aufstellung der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte): (a) die vom Kunden formulierten Prompts seiner Reports und Agents (Beschreibung und Anweisungen) — als Text über das Menü des jeweiligen Reports bzw. Agents — sowie die weiteren von ihm im Builder getroffenen Einstellungen (insbesondere Zeitplan, Zustellkanäle und Empfänger, angebundene Quellen, freigegebene Werkzeuge) — in der Plattform einsehbar und als Text übernehmbar; (b) gespeicherte Report-Artefakte (Report-Ergebnisse und Zustellungen) innerhalb ihrer Aufbewahrungsfrist — über das Menü des jeweiligen Reports in den in der Plattform angebotenen Formaten (z. B. PDF, Excel, CSV, Text); (c) Account-/Workspace-Stammdaten — in den Einstellungen einsehbar und als Text übernehmbar; (d) die Historie der Freigabeentscheidungen (Approval-Historie) einschließlich Zeitpunkt, freigebender Person und Ergebnis sowie die Lauf- und Zustellmetadaten (Zeitpunkt, ausgelöster Report bzw. Agent, Empfängerkanal, Status) — je Lauf in der Plattform einsehbar und als Text übernehmbar; (d2) die in den Laufprotokollen — den KI-Run-Traces und, bei planmäßigen Report-Läufen, den deterministischen Lauf-Protokollen — enthaltenen Kundeninhalte sämtlicher Funktionen (Builder, planmäßige Report-Läufe, Agent-Läufe, Chat, Validierungen), nämlich die vom Kunden oder aus seinen angebundenen Systemen stammenden Eingaben, die daraus erzeugten Ausgaben sowie die kunden- und laufbezogenen Aufrufwerte der eingesetzten Werkzeuge (z. B. Zeitraum, Objekt- oder Property-Kennung, Empfänger) — je Lauf in der Plattform einsehbar und als Text übernehmbar, getrennt von den Bestandteilen nach lit. (e). Die Daten nach lit. (a) bis (d2) sind für den Kunden in der Plattform jederzeit und ohne Beschränkung zugänglich. Zusätzlich kann der Kunde die Daten nach lit. (a) bis (d2) über die Programmierschnittstelle (API) der Plattform in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format selbst abrufen; den Zugang richtet er in den Einstellungen im Self-Service ein (Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2023/2854). Auf Verlangen des Kunden in Textform stellt Discontinue die Daten nach lit. (a), (c), (d) und (d2) zusätzlich in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereit — unentgeltlich, unverzüglich, spätestens innerhalb des Übergangszeitraums nach Abs. 2 bzw. des Abrufzeitraums nach Abs. 4 (Art. 30 Abs. 5 VO (EU) 2023/2854). (e) Nicht exportierbar (Ausnahme nach Art. 25 Abs. 2 lit. f VO (EU) 2023/2854): die anbieterseitigen Bestandteile der Run-Traces, nämlich die System-Prompts von Discontinue, die Werkzeugdefinitionen und -schemata sowie die interne Orchestrierungs- und Routing-Logik sowie der von der Plattform aus Prompt und Einstellungen erzeugte Ausführungsplan (Blueprint). Diese Bestandteile betreffen die interne Funktionsweise der Plattform und Geschäftsgeheimnisse von Discontinue; ihre Offenlegung ließe Rückschlüsse auf die Ausführungsarchitektur zu. Der Wechsel wird dadurch nicht behindert: Die für die Fortführung des Kundenbetriebs erforderlichen Inhalte — Prompts und Einstellungen, Ergebnisartefakte, Freigabe- und Laufhistorie sowie die führende Datenhaltung im angebundenen Quellsystem — sind nach lit. (a) bis (d2) verfügbar. Rechte betroffener Personen nach Art. 15 ff. DSGVO bleiben unberührt. Die Prompts und Einstellungen sind auf die Plattform bezogen; eine Lauffähigkeit außerhalb der Plattform oder eine Funktionsäquivalenz beim Zielanbieter wird nicht geschuldet. Die führende Datenhaltung der Hotel- und Gästedaten verbleibt im vom Kunden angebundenen Quellsystem; Discontinue spiegelt diese nicht dauerhaft, sodass insoweit keine Übertragung durch Discontinue erforderlich ist.
(4) Nach Beendigung des Vertrags – bei einem Wechselvorgang spätestens ab dem Ende des Übergangszeitraums – bleiben die exportierbaren Daten mindestens 30 Kalendertage abrufbar; nach Ablauf dieses Abrufzeitraums werden alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte sowie die übrigen personenbezogenen Daten und Kundendaten gelöscht; die Löschung erfolgt nach Ablauf des Abrufzeitraums; ist dieser nicht verlängert worden, spätestens 60 Tage nach Vertragsende in den Produktivsystemen (DPA § 10); Sicherungskopien werden mit Ablauf des Sicherungszyklus überschrieben, die vollständige Löschung einschließlich der Sicherungskopien ist spätestens zwölf Monate nach der Löschung in den Produktivsystemen abgeschlossen — der ausdrücklich vereinbarte Zeitraum im Sinne des Art. 25 Abs. 2 lit. h der Verordnung (EU) 2023/2854 (gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt). Discontinue bestätigt dem Kunden den Abschluss des Wechsels bzw. Exports in Textform.
(5) Der Datenexport nach Abs. 3 ist jederzeit und unabhängig vom Bestand des Vertrags möglich und beendet den Vertrag nicht. Erklärt der Kunde ausdrücklich den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder die Übernahme in eine eigene IKT-Infrastruktur, endet der Vertrag mit dem erfolgreichen Abschluss des Wechselvorgangs; erklärt er die Löschung seiner exportierbaren Daten, endet der Vertrag mit Ablauf der Ankündigungsfrist nach Abs. 2 (Art. 25 Abs. 2 lit. c VO (EU) 2023/2854). Discontinue bestätigt dem Kunden die Beendigung unverzüglich in Textform. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 6 (Folgen der Beendigung). Nicht verbrauchtes Guthaben wird gemäß § 10 Abs. 3 erstattet. Informationen zu Verfahren, Methoden, Formaten, bekannten Einschränkungen sowie einschlägigen Normen und Interoperabilitätsspezifikationen enthält das öffentlich zugängliche Online-Register unter discontinue.dev/docs/export. Dieses Register wird aufgrund gesetzlicher Informationspflicht bereitgestellt; im Übrigen bleibt es bei § 3 Abs. 4. Dieses Register ist zugleich die Informationsseite nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2854; es weist die Jurisdiktionen der eingesetzten IKT-Infrastruktur sowie die technischen, organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen gegen den Zugang staatlicher Stellen von Drittstaaten zu nicht personenbezogenen Daten aus. Die Verarbeitung findet in der EU statt (Hosting: Oracle Cloud Infrastructure, Frankfurt); Einzelheiten – auch zu den laufenden Drittlandtransfers von Hoteldaten in der Auftragsverarbeitung – ergeben sich aus dem DPA samt Anlagen, insbesondere der Sub-Processor-Liste (Anlage 1). Beendet der Kunde den Vertrag im Wege des Wechsels vor Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit, bleibt das Entgelt für die verbleibende Mindestlaufzeit geschuldet; für den Wechsel selbst und den Datenexport werden keine Entgelte verlangt.
§ 15 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder Verzögerung von Pflichten (ausgenommen Zahlungspflichten), soweit diese auf Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruhen (höhere Gewalt), insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Pandemien, behördliche Maßnahmen, großflächige Strom- oder Internet-Ausfälle sowie Cyber-Angriffe, die trotz angemessener Schutzmaßnahmen nicht abgewehrt werden konnten. Der Ausfall eines von Discontinue ausgewählten Unterauftragsverarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ist nur dann höhere Gewalt, wenn er selbst auf einem Ereignis nach Satz 1 beruht; § 13 Abs. 7 lit. b bleibt unberührt. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich. Dauert das Ereignis länger als 30 Tage an, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil außerordentlich kündigen.
§ 15a Vertraulichkeit
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle nicht öffentlich bekannten Informationen, die eine Partei im Zusammenhang mit dem Vertrag über die andere Partei erhält, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Betriebs- und Nutzungsdaten, Preise und Konditionen sowie technische und organisatorische Informationen.
(2) Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrags und machen sie nur solchen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen zugänglich, die ihrerseits einer Vertraulichkeitspflicht unterliegen.
(3) Ausgenommen sind Informationen, die (a) ohne Verstoß gegen diese Pflicht öffentlich bekannt sind oder werden, (b) rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, (c) nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder (d) aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offenzulegen sind; im Fall lit. d informiert die offenlegende Partei die andere Partei vorab, soweit rechtlich zulässig.
(4) Diese Pflichten bestehen während der Vertragslaufzeit und für drei Jahre nach Vertragsende fort. Datenschutzrechtliche Pflichten nach dem DPA bleiben unberührt. Für Informationen, die Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 26b UWG sind, gilt die Vertraulichkeitspflicht ohne zeitliche Begrenzung fort, solange die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.
§ 16 Änderungen dieser AGB und Vertragsrang
(1) Wir können diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies aus triftigem Grund (z. B. geänderte Rechtslage, höchstrichterliche Rechtsprechung, Änderung von Funktionen, Sicherheits- oder Compliance-Anforderungen) erforderlich ist und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
(2) Änderungen teilen wir dem Kunden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang und nutzt er den Dienst weiter, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf das Widerspruchsrecht und die Folgen weisen wir in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der Kunde, kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Dies gilt nicht für Änderungen, zu denen Discontinue aufgrund zwingender rechtlicher Vorgaben (insbesondere geänderter Gesetzeslage, behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen) verpflichtet ist, sowie für Anpassungen der eingesetzten KI-Modelle, KI-Anbieter oder des Agenten-Frameworks (§ 4 Abs. 8) und sonstige rein technische oder zwingend erforderliche Anpassungen ohne nachteilige Verschiebung des vertraglichen Gleichgewichts: Solche Änderungen begründen kein Widerspruchs- oder Sonderkündigungsrecht des Kunden; das ordentliche Kündigungsrecht nach § 14 Abs. 2 bleibt unberührt. Führt eine Anpassung der eingesetzten KI-Modelle oder -Anbieter zu einer wesentlichen Verringerung der Leistung, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Dasselbe gilt bei einer wesentlichen Erhöhung der verbrauchsabhängigen Entgelte; wird eine Modellauswahl nach § 4 Abs. 10 angeboten, besteht dieses Recht nur, wenn sich das Entgelt der vom Kunden gewählten Auswahlstufe wesentlich erhöht und keine Auswahlstufe zu unverändertem oder geringerem Entgelt zur Verfügung steht, die für den vom Kunden konfigurierten Einsatzzweck funktional gleichwertig ist; im Streit über die funktionale Gleichwertigkeit bleibt das Kündigungsrecht bestehen — denn andernfalls entscheidet der Kunde die Preishöhe mit seiner Auswahl selbst, deren Entgelt ihm vor der Auswahl angezeigt wird. Discontinue teilt eine solche Anpassung in Textform mit, sobald sie feststeht, spätestens mit ihrem Wirksamwerden; das außerordentliche Kündigungsrecht kann innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Mitteilung ausgeübt werden und wirkt auf den Zugang der Kündigung. Nicht verbrauchtes Guthaben wird in diesem Fall nach § 10 Abs. 3 erstattet. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Kunden nach § 8 Abs. 2 des DPA bleibt unberührt.
(3) Rangfolge bei Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten: (1) der individuelle Nutzungs-/Freischaltungsvertrag (Bestellblatt), bei Enterprise-/Custom-Nutzungen das individuelle Angebot, (2) der DPA samt Anlagen für datenschutzrechtliche Fragen, (3) diese AGB.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Rechtswahl: Es gilt österreichisches Recht (Sitz von Discontinue in Wien) unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Zwingende Bestimmungen des Unionsrechts – insbesondere die DSGVO und die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 – bleiben unberührt.
(2) Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag wird – soweit gesetzlich zulässig – das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Discontinue in Wien als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
(3) Abtretung: Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung übertragen. Discontinue ist berechtigt, den Vertrag im Rahmen einer Umstrukturierung oder Veräußerung des Geschäftsbetriebs auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen; der Kunde wird hierüber informiert und kann in diesem Fall außerordentlich kündigen.
(4) Textform/Schriftform: Soweit in diesen AGB Textform vorgesehen ist, genügt E-Mail. Änderungen des Nutzungsvertrags, die nach diesem ausdrücklich der Schriftform bedürfen, bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
(5) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(6) Streitbeilegung: Discontinue ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (B2B).
(7) Sprachfassungen. Diese AGB und die weiteren Vertragsdokumente werden in deutscher und englischer Sprache bereitgestellt. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die deutsche Fassung; die englische Fassung ist eine unverbindliche Leseübersetzung (Courtesy Translation).
discontinue.dev MAS GmbH · Bruno-Marek-Allee 5, 1020 Wien · [email protected] · Stand: 12. September 2026